Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der Göltenbodt technology GmbH

1. Vertragsschluss
Bestellungen und Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Der Auftragsannahme liegen ausschließlich unsere Lieferbedingungen zugrunde. Liefer- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit unseren Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Mündliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns, es sei denn, dass sie von einem vertretungsberechtigten Organ oder vertretungsberechtigten Angestellten unserer Gesellschaft gemacht werden.

2. Urheber- und Eigentumsrechte
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden. Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Normangaben in unseren Katalogen und Prospekten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung des jeweiligen Standes der Technik.

3. Sonderwerkzeuge
Bei Lieferung von Sonderwerkzeugen oder nicht listenmäßig geführten Werkzeugen behalten wir uns eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung vor.

4. Preise
Die Preise verstehen sich in EUR/Stück ohne Mehrwertsteuer ab unserem Werk ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und Versicherung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Nebenkosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücksendungen, deren Grund der Besteller zu vertreten hat, berechnen wir die Vorfracht und einen Verwaltungskostenanteil in Höhe von 10% des Warenwertes, jedoch mindestens EUR 50,00.
Mindestbestellwert pro Auftrag EUR 50,00.

5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar 10 Tage nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto. Hält der Besteller die vereinbarte Zahlungsweise nicht ein, so werden auch nicht fällige Rechnungen sofort zahlbar. Wir sind berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, ausgeschlossen. Ebenso ist die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware vor restloser Bezahlung der Forderung ist der Besteller nur im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Im Falle der Weiterveräußerung werden uns bereits jetzt die daraus für den Besteller entstehenden Forderungen abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Fakturenwerts der jeweils veräußerten Ware. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Lieferung
Unsere Lieferzeitangaben sind keine Fixtermine. Rechte wegen Überschreiten der zugesagten Liefertermine können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn eine zuvor uns gesetzte angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen erfolglos verstrichen ist. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche vom Besteller zu liefernden auftragsbezogenen Unterlagen oder sonstige für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Angaben des Bestellers vorliegen. Bei nicht von uns zu vertretenden Lieferverzögerungen, insbesondere höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des sie bedingenden Ereignisses. Dauert die dadurch bedingte Lieferverzögerung jedoch länger als einen Monat, kann jede Partei nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Lieferverzugs ist der Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Schadens wegen verspäteter Lieferung oder ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt. Die für den Fall des Lieferverzugs getroffenen Bestimmungen gelten auch im Falle einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung, und zwar auch dann, wenn die Unmöglichkeit während eines Lieferverzugs eingetreten ist. Teillieferungen sind zulässig. Die Versendung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

8. Gewährleistung
Beanstandungen müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung, bei uns schriftlich angezeigt werden. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen Gewähr durch Nachbesserung. Stattdessen können wir nach unserer Wahl auch - gegen Rückgabe der fehlerhaften Stücke - Ersatz durch Neulieferung leisten oder den Gegenwert erstatten oder - sofern die Ware wegen des Mangels für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht unbrauchbar ist - den Minderwert ersetzen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, oder werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferung verweigert, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Entstehen uns für unberechtigte Beanstandungen, die der Besteller zu vertreten hat, Kosten, hat diese der Besteller zu tragen.

9. Haftungsausschluss
Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mängel unserer Lieferungen und Leistungen einschließlich von Mangelfolgeschäden, wegen fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder vorvertraglicher Verpflichtungen sind ausgeschlossen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden. Der Haftungsausschluss tritt nicht ein, wenn uns ein grobes Verschulden trifft oder soweit es sich um die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften handelt. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer Arbeitnehmer.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich Leonberg. Gerichtsstand ist Stuttgart, wenn der Besteller Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.
 

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Göltenbodt technology GmbH 

1. Für unsere Bestellungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Lieferanten widersprechen wir ausdrücklich. Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen.

Bestellungen sind unverzüglich zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind unbedingte Festpreise ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Durch Angebote und Bemusterung dürfen uns keine Kosten entstehen. Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Herstellvorschriften usw. die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab Zugang der Bestellung. Verzögerungen sind unverzüglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist bei Waren der Eingang bei uns und bei Leistungen der Tag der Arbeitsbeendigung maßgebend. Der Lieferant ist uns zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung genannten Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

3. Die Lieferungen erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Lieferer. Die Empfangsbestätigung ist nur als Anerkennung des Wareneingangs, nicht aber als ordnungsgemäße Erfüllung zu betrachten.

3.1 Allen Sendungen ist ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellangaben wie Lieferantennummer, Bestellnummer, Artikelnummer und Artikelbezeichnung beizufügen. Bei Teillieferungen ist die noch zu liefernde Restmenge anzugeben.

4. Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrungen die Erfüllung der Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber uns entstehen. Ist die Ausführung des Auftrages in diesen Fällen für den Auftraggeber unzumutbar, so kann er seinerseits zurücktreten.

5. Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige. Die Empfangsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware. Für den Fall, dass sich bei Stichproben Mängel zeigen, stehen uns die Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche für die gesamte Lieferung zu.

6. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In dringenden Fällen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, nach Mitteilung an den Lieferanten Mängel auf dessen Kosten und Gefahr zu beheben.

7. Entsteht uns und / oder unseren Abnehmern durch mangelhafte Lieferung oder Leistung ein Schaden, so ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass ihn und die Personen für deren Verhalten er gesetzlich einzustehen hat, kein Verschulden trifft.

8. Die vereinbarten Fälligkeitstermine für Zahlungen verschieben sich bei Verzögerungen der Lieferung oder Leistung entsprechend. Wir sind berechtigt, für die Zeit der Verzögerung eine Verzinsung unserer Vorauszahlungen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

9. Rechnungen sind, getrennt von der Lieferung, unter Angabe der Bestelldaten in zweifacher Ausfertigung an uns zu schicken. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungszugangs, jedoch nicht vor Abnahme der Leistung oder dem Eingang der Lieferung.

Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, sonst innerhalb von 14 Tagen abzgl. 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen, netto.

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung darf von uns nicht unbillig verweigert werden.

10. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann von uns bis zur Schlussrechnung oder Schlusszahlung geltend gemacht werden. Eines Vorbehalts durch uns bereits bei Annahme der Erfüllung bedarf es nicht.

11. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben. Auf unsere Kosten angefertigte oder von uns zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Muster, Schablonen, Matrizen usw. dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden.

12. Der Lieferant haftet für die Ansprüche, die bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferungen oder Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen erhoben werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen derartigen Ansprüchen frei. Wir verpflichten uns, den Lieferanten unverzüglich von uns allen bekannt gewordenen Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

13. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

14. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

15. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die einschlägigen Vorschriften. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze des Haager Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.

16. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort.

Gerichtsstand ist Stuttgart. Wir sind berechtigt auch am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.